Sitz, Geschäftsstelle und Zuchtbuchamt
Brunnenstraße 98 in 32584 Löhne Tel.: 05732 / 89 19 68 Fax: 05732 / 8 14 13
Öffnungszeiten: Montag - Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Der IRV
Aktuelles
Dies & Das
|
Zucht - und Körordnung des IRV e. V.
(gem. § 3 Absatz 4 der Vereinssatzung) Stand: 01.07.2024
1. Allgemeine Zuchtbestimmungen
Alle zur Zucht zugelassenen Hunde müssen eine anerkannte Ahnentafel eines Rassehunde Verbandes besitzen und wesensfest sein.
Vor dem Deckakt muss der Hund durch einen Zuchtrichter (ZR) zuchttauglich geschrieben werden. Dieses hat auf einer Zuchtschau des IRV e. V. zu geschehen und ist vom ZR mit Unterschrift und Stempel im Ahnenpass des Hundes oder auf einem Formblatt des IRV e. V. (IPDF) zu bestätigen.
Zuchtrichter und autorisierte Personen sind berechtigt, einen Hund auch außerhalb von Zuchtschauen auf Zuchttauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zuchttauglich zu schreiben.
Es ist nicht gestattet, eigene Hunde oder Hunde von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zuchttauglich zu schreiben.
Zuchtwarte*innen dürfen keine Wurfabnahme vornehmen, wenn der eigene Deckrüde gedeckt hat.
Grundsätzlich sind die zuständigen Zuchtwarte*innen berechtigt, eine Wurfstätte bei Dringlichkeit auch ohne Anmeldung zu besichtigen.
DNA-Analysen zum Abstammungsnachweis oder zum Ausschluss von Erbkrankheiten werden anerkannt, wenn die Authentizität durch den abnehmenden Tierarzt bescheinigt wird.
Großrassen, die aus Verbänden stammen, die keine HD- und ED - Untersuchungen vorschreiben, werden nicht in die Zucht aufgenommen.
2. Zuchtalter und Zuchtverwendung
- Kleinrassen können mit vollendetem 15. Lebensmonat zur Zucht verwendet werden.
- Großrassen (über 45 cm Widerristhöhe, größtmögliches Maß der Rasse) können mit vollendetem 18. Lebensmonat nach Vorliegen der Röntgen-Ergebnisse zur Zucht verwendet werden. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Tiere ausreichend entwickelt und ausgewachsen sind.
- Bei einer Wurfstärke ab 8 Welpen muss die Hündin bei der nächsten Hitze leer bleiben, sie darf nur einmal im Jahr belegt werden. Bei Zwergrassen gilt dies analog bei einer Wurfstärke ab 5 Welpen.
- Sollte eine Hündin bei zwei aufeinander folgenden Hitzen belegt werden, muss sie bei der nächsten Hitze leer bleiben.
- Hündinnen scheiden mit vollendetem 8. Lebensjahr bzw. nach 6 Würfen aus der Zucht aus.
- Rüden scheiden mit vollendetem 10. Lebensjahr aus der Zucht aus.
- Rüden, die nachweislich überdurchschnittliche Vererber sind, können mit Genehmigung eines Zuchtrichters eine Zuchtverlängerung für 1 Jahr erhalten.
- Wenn der Verdacht besteht, dass der Deckrüde seine Fertililität verliert oder die Würfe vermehrt Fehler aufweisen, behält sich der Verband es vor, den Rüden und die Hündin auf Kosten des Züchters medizinisch kontrollieren zu lassen.
- lnzestverpaarungen wie Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander sind grundsätzlich verboten.
- Bei allen Rassen über 45 cm Widerristhöhe (größtmögliches Maß der Rasse) ist eine HD- und ED- Untersuchung vorgeschrieben (Mindestalter 18 Monate). Eine OCD- Untersuchung der Schultern wird empfohlen. (Bei Rhodesian Ridgeback Pflicht.) Bei der Rasse Beagle ist ab 15 Monaten die HD-Untersuchung Pflicht.
Bei Kleinrassen ist vor der Zuchttauglichkeitsprüfung eine Patella LuxationsUntersuchung durch einen Tierarzt anzuraten.
Die im IRV e. V. (IPDF) gültigen HD- Formeln lauten:
HD A= frei
HD B= Übergangsform
HD C= Leichte HD (Zuchtverbot)
HD D= Mittlere HD (Zuchtverbot)
HD E= Schwere HD (Zuchtverbot)
HD A darf uneingeschränkt mit HD A und B verpaart werden.
HD B darf nur mit HD A verpaart werden.
HD C, D und E haben Zuchtverbot.
Alle Rassen ab 45 cm Schulterhöhe müssen diese HD Untersuchung haben, ebenso ist es bei der Rasse Beagle Pflicht.
Die im IRV e. V. (IPDF) gültigen ED- Formeln lauten:
ED 0= frei
Ü= Übergangsform
ED I= Leichte ED (Zuchtverbot)
ED II= Mittlere ED (Zuchtverbot)
ED III= schwere ED (Zuchtverbot)
ED 0 darf uneingeschränkt mit ED O und ED Übergangsform verpaart werden.
ED Übergangsform darf nur mit ED 0 verpaart werden.
ED I, II und III haben Zuchtverbot.
Bei Rassen ab 45 cm Schulterhöhe ist die OCD Untersuchung angeraten, bei Rhodesian Ridgeback ist die Untersuchung Pflicht.
Die HD-, ED- und die empfohlenen OCD-Auswertungen müssen durch die benannte zentrale Auswertungsstelle des IRV e.V.(IPDF) dokumentiert werden.
- Über eine genetische Untersuchung müssen für jede Rasse die rassetypischen Erbkrankheiten ausgeschlossen werden.
Träger eines dominanten Erbganges sind grundsätzlich von der Zucht ausgeschlossen. Träger eines rezessiv vererbten Erbganges dürfen nur mit trägerfreien Zuchtpartnern verpaart werden.
- Zuchtausschluss bei folgenden Zahnfehlern und nach dem gültigen Tierschutzgesetz:
Fehlen von:
Canini = Eck-oder Fangzähnen
Schneidezähnen im Ober- oder Unterkiefer
P4 oder M1 im Unterkiefer
P4 im Oberkiefer
mehr als 2 Zähnen, ausgenommen P1 Ober- und Unterkiefer bei Großrassen.
mehr als 4 Zähnen, ausgenommen P1 Ober- und Unterkiefer bei Kleinrassen.
M 3 Unterkiefer.
3. Kennzeichnung der Hunde
- Um ein Vertauschen oder Verwechseln der Hunde zu vermeiden, müssen alle Hunde gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Mikrochip. Die jeweilige Kennzeichnungsnummer wird vom Zuchtwart im Wurfmeldeschein vorgenommen, im Ahnenpass des Hundes nur durch das Zuchtbuchamt.
- Hunde, die nicht eindeutig gekennzeichnet sind, werden nicht zur Zucht zugelassen. Für eindeutig erkennbare Tätowierungen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2012.
4. Wurfabnahme
- Wurfabnahmen werden grundsätzlich von einem Zuchtwart des IRV e.V. (IPDF) vorgenommen. Der Zuchtwart ist verpflichtet, den Wurf zu chippen oder dieses zu veranlassen. Für seine Bemühungen sind dem Zuchtwart die entstandenen Fahrtkosten, die Unkosten für die Transponder sowie ein Festbetrag pro Wurf zu zahlen. Die km-Pauschale, die Transponderkosten und der Festbetrag werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Eine Anfahrt des Zuchtwartes bis zu 200 km ist zumutbar.
- Eine Wurfabnahme durch einen Tierarzt darf nur ausnahmsweise und nach vorheriger Autorisierung desselben durch den IRV e. V. (IPDF) erfolgen. Diese Ausnahme muss jeweils neu beantragt werden,
- Die Wurfabnahme durch in häuslicher Gemeinschaft lebender oder verwandter Personen ist nicht zulässig.
- Die Wurfabnahme erfolgt in der Wurfstätte frühestens ab der 7.Lebenswoche.
- Bei der Wurfabnahme sind das Muttertier und die Welpen zu begutachten. Auffälligkeiten und erkennbare Mängel sind im Wurfmeldeschein schriftlich festzuhalten und dem Züchter mitzuteilen.
- Bei einer Wurfstärke ab 8 Welpen bei Großrassen darf die Hündin erst nach einem Jahr wieder belegt werden, Stichtag ist der Decktag - bei Kleinrassen gilt dies analog. Bei Zwergrassen bis 5 kg Körpergewicht gilt dies analog für eine Wurfstärke ab 5 Welpen.
- Die Namen der Welpen beginnen beim ersten (1.) Wurf des Züchters (nicht der Hündin) – mit „A“, der nächste mit „B“ usw.
- Die Wurfanmeldung bei dem zuständigen Zuchtwart muss bis zum 5. Tag stattfinden, die Wurfabnahme mit Mikrochip erst nach der 7. Lebenswoche.
- Das Entfernen der Welpen aus dem Wurf vor der Wurfabnahme und vollendeter 8. Lebenswoche ist verboten.
- Wurfmelde- und Deckschein sind gut leserlich und vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Unleserliche Wurfmeldescheine und solche, bei denen die Unterschriften fehlen, werden nicht bearbeitet.
- Zur Beantragung der Ahnenpässe sind die Original-Ahnentafel der Mutterhündin, der Deckschein (vom Deckrüdenbesitzer ausgefüllt und unterschrieben), der Wurfmeldeschein und Kopien der Zuchttauglichkeits-Bescheinigungen beider Elterntiere beim Zuchtbuchamt einzureichen.
5. Hinweise zum Decken
- Es dürfen nur gesunde und ungezieferfreie Hunde zum Decken geführt werden. Für Schäden, die durch Krankheiten oder Ungezieferbefall entstehen, haftet der jeweilige Hundebesitzer.
- Beim Leerbleiben der Hündin steht dem Besitzer ein weiterer Deckakt des Rüden mit der gleichen Hündin zu, dieser Deckakt ist dann kostenlos.
6. Körung
- Körungen können nur durch vom IRV e.V. (IPDF) benannte Körmeister
- Gebrauchshunde, die angekört werden sollen, müssen mindestens ein Leistungsabzeichen erreicht haben, z.B.: Schutzhund I, II, III usw. vorgenommen werden.
- Bei Jagd- und Hütehunden ist ein entsprechendes Leistungsabzeichen erforderlich, z.B. Hüte-, Wasser- und Apportierprüfung, ersatzweise Fährtenhundprüfung I, II, oder III.
- Hunde mit Wesenschwäche und fehlender Schussgleichgültigkeit werden nicht angekört.
- Es können die Körklassen I und II vergeben werden. Die Körklasse I auf zwei Jahre, die Körklasse II jedoch nur auf ein Jahr. Wird die Körklasse I zum 2. Mal erreicht, wird der Hund auf Zuchtdauer angekört.
- Die HD-Bewertung darf nicht schlechter sein als HD B (Übergangsform), die ED-Bewertung nicht schlechter als ED 0 (frei). Es werden nur vollzahnige Hunde angekört und nur bereits zuchttauglich geschriebene Hunde können zur Körung vorgestellt werden.
- Welpen, die aus der Verpaarung angekörter Elterntiere fallen oder deren Eltern ein Leistungsabzeichen erreicht haben, können ROTE Ahnentafeln erhalten.
7. Zuchtkörung
- Der Hund muss ohne Toleranz in der Standardgröße liegen.
- Der Hund muss vollzahnig sein. Zwerg- und Kleinrassen dürfen maximal zwei P-1 Fehler aufweisen)
- HD- und ED-Auswertungen nur mit HD A und ED 0 für Großrassen, bei Kleinrassen mit Patella-Auswertung
- Weitere rassetypische Untersuchungsergebnisse sind vorzulegen.
- Der Hund muss mindestens 2 Championate ab der offenen Klasse erreicht haben. (Nationales- und Internationales Championat )
- Leistungsprüfungsergebnisse sind vorzulegen
- Der Hund muss die Wesensprüfung zur Zuchtkörung bestanden haben.
Die Welpen aus einer Zuchtkörung erhalten den Zusatz „Premium-Körzucht“ mit „goldenen Papieren“.
8. Auslesezucht
Wenn beide Elterntiere das Nationale- und Internationale Championat (CAC oder CACIB) nachweisen können, erhalten die Welpen das Prädikat „Auslesezucht“ in der Ahnentafel.
Diese Zucht- und Körordnung wurde zum Schutz der Rassehunde geschaffen. Sie verfolgt den Zweck, Hunde zu züchten, die dem Internationalen Rassestandard (FCI) entsprechen, ferner die Hoch- und Leistungszucht und den Hundesport zu erhalten und zu fördern.
Dieses geschieht im Einklang mit dem Bundesdeutschen Tierschutzgesetz Neufassung vom 18.05.2006 mit Änderung vom 18.07.2017, 29.03.2017 und zuletzt 20.12.2022.
Alle Mitglieder des IRV e. V. (IPDF) sind an diese Zucht- und Körordnung gebunden. Sie haben sich durch Ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet, die Satzung, die Zucht- und Körordnung sowie das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung genauestens einzuhalten.
Gruppenvorsitzende, Vorsitzende von IRV-Vereinen, Zuchtrichter, Körmeister sowie Zuchtwarte des IRV e. V. (IPDF) sind angehalten, die Einhaltung dieser Anweisungen zu überwachen.
Verstöße werden mit Verwarnung, vorübergehender Zuchtsperre oder Ausschluss aus dem IRV e. V. (IPDF) geahndet.
Mit Erscheinen dieser Zucht- und Körordnung verlieren alle bisherigen Zucht- und Körordnungen ihre Gültigkeit.
Ergänzende rassespezifische Regelungen zum Erlangen der Zuchtzulassung sind auch, wenn sie hier nicht explicit genannt sind, als Bestandteil dieser Zucht- und Körordnung anzuwenden.
Bereits in der Zucht stehende Hunde laufen gemäß der ehemaligen Bestimmung aus.
Die teilweise praktizierte “Zuchtmiete“ ist nicht im Sinne des Verbandes.
|
Hundezucht
Hundesport und Ausbildung
Ratgeber und andere Hilfen
|