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Der IRV
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Ausstellungsordnung

des IRV e. V.

Es kann jeder Rassehund ausgestellt werden, der eine gültige Ahnentafel besitzt. Der gemeldete Hund ist nur unter dem eingetragenen Namen anzumelden. Ahnentafel und Championatsnachweise sind mitzuführen und dem Richter vorzulegen. Eine Verbandszugehörigkeit ist nicht Voraussetzung.

Gerichtet wird nach dem jeweils gültigen FCI-Standard.

Alle Ausstellungshunde müssen eine Tollwutimpfung nachweisen, die mindestens vier Wochen vor Ausstellungsbeginn verabreicht wurde und höchstens ein Jahr alt ist, es sei denn, dass für den verwendeten Impfstoff ein längeres Impfinterwall behördlich zugelassen ist. Ein entsprechender Nachweis ist am Eingang durch den Impfpass vorzulegen. Für Hunde aus dem Ausland ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass innerhalb der letzten 3 Monate vor der Ausstellung der Impfbescheinigung weder am Herkunftsort, noch in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km, Tollwut amtlich festgestellt worden ist.

Kranke und krankheitsverdächtige Hunde sowie solche, die mit Ungeziefer behaftet sind, werden zurückgewiesen. Hitzige Hündinnen sind besonders zu schützen. Die auf der jeweiligen Einladung zur Ausstellung aufgeführten besonderen veterinärärztlichen Bestimmungen sind genauestens einzuhalten.

Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten zwischen 8.00 und 9.00 Uhr auf das Ausstellungsgelände zu bringen. Alle Hunde sind an der Leine zu führen. Bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Für alle Schäden, die von den ausgestellten Hunden angerichtet bzw. verursacht werden, haften die Besitzer nach den Bestimmungen des BGB.

Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der jeweils gültigen Meldegebühr, unter gleichzeitiger Anerkennung der Ausstellungsordnung und des Bewertungssystems. Erfolgte Meldungen können nicht mehr zurückgezogen werden, Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.

Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwider-handlungen haben unter Umständen die vorzeitige Entfernung vom Ausstellungsgelände und die Aberkennung zuerkannter Preise zur Folge.

Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt, um Richter zu täuschen, bekommt den zuerkannten Preis nicht ausgehändigt. Dieses gilt ebenso für denjenigen, der einen Richter beleidigt oder dessen Werturteil kritisiert. Das Werturteil der Richter ist unanfechtbar. Aussteller, die die Veranstaltung vor der Pokalausgabe verlassen, verlieren den Anspruch auf den Ehrenpreis. Bei Formfehlern ist die Beanstandung umgehend der Ausstellungsleitung vorzutragen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellungsleitung. Kann im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin verschoben werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der Meldegebühr zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.

Sterilisierte oder kastrierte Hunde dürfen nach Nennung in der so genannten „Kastratenklasse“ ausgestellt werden und sind mit „K“ nach der Startklasse markiert.

Hunde, die dem geltenden Tierschutzgesetz nicht entsprechen, sind von der Ausstellung ausgeschlossen.

IRV e. V. - Löhne, 01.07.2013

 
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